… schließt die Verfassung aus“
Am Rande der sog. „Nachrücker-Entscheidung“ v. 26.2.1998, BVerfGE 97, 317 hat das BVerfG einen Satz von großer Tragweite fallen lassen und gesagt: „Die bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Zwar wird dieses obiter dictum im Schrifttum gelegentlich zitiert z. B. bei Sodan/Ziekow, (Öffentliches Recht, 6. Aufl. 2014, § 6, Rdnr 40, mit Hinw. auf v. Arnim, NJW 2009, 2934 (2936)), seine grundliegende Bedeutung, aber nicht weiter kommentiert. Weiterlesen
