BWahlG Gegenkommentar / zweite aktualisierte Auflage

Manfred C. Hettlage
BWahlG Gegenkommentar
2. aktualisierte Aufl. 2018
ISBN: 978-3-96138-053-4
DIN-A5-Taschenbuch, 136 Seiten, 20,- Euro, (verlag@wverlin.de).

Am 24.9.2017 wurde ein neuer Bundestag gewählt. Am nächsten Morgen früh um fünf Uhr verkündete der Wahleiter das vorläufige Wahlergebnis. Weil 46 Überhänge entstanden seien, habe er es nachträglich um 65 Ausgleichsmandate aufstocken müssen. Nach der höchstrichterlichen Entscheidung vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) sind Überhänge zulässig. Ihre Zahl darf die Obergrenze von 15 Sitzen aber nicht überschreiten. Die Zulässigkeitsgrenze wurde 2017 um das Dreifache übertroffen. Ob das durch die Vergabe von nachgeschobenen Ausgleichsmandaten geheilt werde, die Obergrenze also in beliebiger Höher überschritten werden kann, wie es im Gesetz steht, hat das Gericht offen gelassen. Wie auch immer ist das Wahlrecht des Bundes schon dreimal zu Fall gekommen: 1998, 2008 und 2012. Und ob man das Wahlergebnis nachträglich überhaupt korrigieren, verbessern oder „ausgleichen“ darf, ist in hohem Maße strittig. Damit ist klar: Alles ist noch unklarer, als es bei der Vorgängerwahl 2013 schon war.#

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Brief an den Herrn Bundespräsidenten

An Herrn
Frank-Walter Steinmeier,
Der Bundespräsident
Schloss Bellevue, Spreeweg 1, 11010 Berlin

18. Februar 2018

Eilsache

Betrifft: Wer so den Kanzler wählt, löst eine Staatskrise aus

Sehr geehrter Herr Bundespräsident,

der Unterzeichner ist Gruppenbevollmächtigter von 50 wahlberechtigten Staatsbürgern, die nach Art. 41 Grundgesetz, beim Deutschen Bundestag, form- und fristgerecht Einspruch ge­gen die Bundestagswahl v. 24.9.2017 eingelegt haben. Axel Schlicher und Marena Bowen, sind weitere Beteiligte des Verfahrens, das unter dem Aktenzeichen WP 193/17 beim Deut­schen Bundestag anhängig ist. Den Schriftsatz füge ich in der Anlange hinzu und bitte um Kenntnisnahme.

Wie bekannt sind 709 Abgeordnete in den 19. Deutschen Bundestag eingezogen. Von ihnen wurden 299 in Wahlkreisen unmittelbar gewählt, wie es das Grundgesetz in Art. 38 verlangt. 410 Abgeordneten sind dagegen nur mittelbar über die Landeslisten der Parteien in das Par­lament gelangt. Auf die Zusammensetzung und die Reihenfolge der Listen können die Wähler keinen Einfluss nehmen. Das verletzt die Volkssouveränität bei der personellen Besetzung des Bundestages.

Wie aus dem amtlichen Stimmzettel unstreitig hervorgeht, auf denen mit der Zweitstimme ein Partei gekennzeichnet wird, handelt es sich bei den 410 allein mit der Zweitstimme nur mit­telbar gewählten Abgeordneten nicht um eine Personen- sondern um eine blanke Parteien­wahl. Dazu hat das Verfassungsgerecht in der sog. „Nachrücker-Entscheidung v. 26.2.1998, (BVerfGE 97, 317 (323)) festgehalten: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“

Erschwerend kommt hinzu, dass unter den 410 nur mittelbar gewählten Abgeordneten 46 Mit­glieder des Bundestages anzutreffen sind, die ein Überhangmandat bekleiden, das allgemein missbilligt wird. Außerdem hat das BVerfG v. 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) die Überhang­mandate gedeckelt: Mehr als eine halbe Fraktion, d.h. 15 Überhänge sind nicht mehr verfas­sungskonform. Hinzukommen weitere 65 Parlamentarier, denen ein nachgeschobenes Auf­stockungsmandat zugeteilt wurde nachdem die Wahllokale schon geschlossen waren und eine Abstimmung durch das Wahlvolk gar nicht mehr in Betracht kommen kann.

Im Ergebnis sind 410 Abgeordneten nicht unmittelbar gewählt worden. Unter ihnen sind 111 Abgeordnete, die nur bedingt oder überhaupt nicht durch eine Abstimmung v. 24.9.2017 legi­timiert sind. Außerdem übersteigt der Ausgleich den Überhang, so dass 19 Abgeordneten mit Ausgleichsmandat gar kein Überhang gegenübersteht. Kurzum, das 22. Wahlrechts-Ände­rungsgesetz kann vor dem Grundgesetz offensichtlich keinen Bestand haben.

Eine Kanzlerwahl mit einem so schwerewiegenden Makel würde eine Staatskrise auslösen. Als Bevollmächtigter der Gruppe von Wahlberechtigten, die in dem Verfahren WP 193/17 Einspruch gegen die Bundestagswahl eingelegt hat, fordert ich Sie daher auf, eine offenkun­dig verfassungswidrige Kanzlerwahl zu verhindern und nach Art. 93 Abs. 1 Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht zu rechtzeitige Eilentscheidung noch vor der Kanzlerwahl anzu­rufen.

Wir verbleiben im Respekt vor Ihrem hohen Amt und erwarten, dass der Bundespräsident tut, was er in der gegebenen Situation tun muss, nämlich den Rechtsweg auszuschöpfen, den das Grundgesetz vorsieht. Und das bedeutet konkret, mit dem nötigen Nachdruck eine präsidiale Normenkontrolle der grundrechtwidrigen Wahlrechtsvorschriften einzuleiten bevor es zu spät ist.

Gezeichnet: Dr. Manfred C. Hettlage, (Gruppenbevollmächtigter) Zustimmend: Marena Bowden und Axel Schlicher (beide als Verfahrensbeteiligte)

 

Anlage:  Schriftsatz im Einspruchsverfahren WP 193/17 gegen die Bundestagswahl v. 24.9.2017.

 

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22. Wahlrechts-Änderungsgesetz

Auf Kriegsfuß mit der Verfassung

„Die Abgeordneten werden (…) gewählt“, indem das Wahlvolk auf amtlichen Stimmzetteln in unmittel­barer und freier Ur- und Volksabstimmung den Namen einer Person kennzeichnet, die als Volksvertreter in den Bundestag einziehen soll. Damit steht das deutsche Wahlgesetz  jedoch seit je her auf Kriegsfuß. Denn es gibt auf weiten Strecken einer nur mittelbaren Wahl der Abgeordneten über geschlossene Landeslisten der Parteien den Vorzug. Das kollidiert mit Art. 38 GG. Eine Gruppe von mehr als 50 Beteiligten hat deshalb nach Art. 41 GG Einspruch gegen die Bundes­tagswahl v. 24.9.2017 eingelegt. Das Verfahren ist unter den Aktenzeichen WP 193/17 beim Parla­ment in Berlin anhängig. Die 709 Abgeordneten werden im 4. Quartal 2018 im Plenum abstimmen, ob dem Antrag auf Wiederholung der Wahl unter einem verfassungskonformen Wahlgesetz stattgegeben wird oder nicht. Die Beteiligten des Einspruchs rechnen mit einer Zurückweisung ihres Antrags. Dage­gen können sie vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe Wahlprüfungs-Beschwerde einlegen. Die Beteiligten des Verfahrens haben Dr. Manfred C. Hettlage bereits damit beauftragt, die Streitsache vor die Schranken des Verfassungsgerichts zu tragen.

 Der Wahleinspruch (Az. WP 193/17) stützt sich auf die fünf nachfolgenden Gründe:

 1.

Die Doppelwahl mit zwei Stimmen folgt dem sog. „Grabensystem“ mit zwei von einander getrennten Wahlentscheidungen: Erstens wird über 299 Abgeordnete in überschaubaren Wahlkreisen unmittel­bar abgestimmt. Insoweit ist die klassische Direktwahl nach dem „Westminster-Modell“ auch im deut­schen Wahlrecht bereits verwirklicht. Zweitens wird der Rest der Mitglieder des Bundestages nur mittelbar über die Landeslisten der Parteien gewählt. (Vgl. § 1 Abs. 2 BWahlG.) Das verletzt sowohl den Grundsatz der unmittelbaren als auch den der gleichen Wahl. (Vgl. Art. 38 Abs. 1 GG.) Und für die Listenwahl gilt: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ (So das BVerfG v. 26.2.1998, BVerfGE 97, 317 (323) und zuvor schon das BVerfG v. 10.4.1997, BVerfGE 95, 335 (349).)

2.

Obwohl der Widersinn „negativer“ Stimmengewichte seit 2008 zweimal höchstrichterlich unterbunden wurde, (vgl. BVerfG v. 3.7.2008, BVerfGE 121, 266; und BVerfG vom 25.7.2012, BVerfGE 131, 316) trat dieses paradoxe Pänomen in neuer Gestalt 2017 und zuvor schon 2013 deutlicher an Licht als je zu­vor. In beiden Wahlen war der Ausgleich größer als der Überhang und die Parteien mit Überhängen haben selbst, sogar überproportional vom Mandatsausgleich profitiert. 2017 fielen bei der SPD 3 Überhänge an, sie erhielt selbst aber 19 Aufstockungsmandate. Die CDU ging 2013  mit 4 Über­hängen aus der Wahl hervor und erlangte selbst 13 nachgeschobene Ausgleichsmandate. – Viel widersinniger geht es nicht.

3.

Die „mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl“ wird in § 1 Abs. 1 BWahlG an­geordnet. Das schließt die unverbundene Abstimmung natürlich aus. Das sog. „Stimmensplitting“ ist also un­gesetzlich, gehört aber „contra legem“ seit 1953 millionenfach zum gewohnten Bild aller Bundestags­wahlen. Die mit der gespaltenen Abstimmung einhergehende Verdoppelung des Stimmenerfolgs hat das BVerfG schon 1957 gerügt. (Vgl. BVerfGE 7, 66.) – Es ist nicht egal, ob man zweimal einen oder je einmal zwei Abgeordnete wählt.

4.

Nachgeschobene Ausgleichsmandate sind grob verfassungswidrige Eingriffe in das Wahl­ergebnis. Die Sitze der Parteien werden ohne unmittelbare und freie Wahlhandlung der Wähler aufge­stockt. Abgeordnete werden den Parteien nicht einfach zugeteilt. „Die Abgeordneten werden (…) ge­wählt.“ (Vgl. Art. 38 Abs. 1 GG.) Das BVerfG hat mit der Fünf-Prozent-Hürde eine verbindliche Obergrenze für Eingriffe in das Wahlergebnis gezo­gen, die durch die nachgeschoben Mandatsaufstockung überschritten wird. (Vgl. BVerfGE 95, 408 (419).)

5.

Dem Wahlgesetz des Bundes fehlt die schon 2008 vom BVerfG vergeblich geforderte Normenklarheit und Verständlichkeit. (Vgl. Entscheidung zum „negativen“ Stimmengewicht, BVerfG v. 3.7.2008, BVerfGE 121, 266 (316).) Der Gesetzgeber hat diese höchstrichterlich Anordnung in den Wind geschlagen und ist seit nunmehr 10 Jahren damit im Verzug!

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AMTSPFLICHTVERLETZUNG

Der Präsident verschleppt die Kanzlerwahl

„Hoffentlich sehen die Vertreter im Bundestag mittlerweile ein, dass nur das Mehrheitswahlrecht aus dieser Bredouille hilft.“ Dieser Schlusssatz des Beitrags von Prof. Markus C. Kerber in Tichys Einblick v. 22.2.2018 lässt aufhorchen. Die SPD hat in grober Fahrlässigkeit einen Hund als Neumitglied aufgenommen. Die Mitglieder-Entscheidung über die Kanzlerwahl rückt dadurch in ein grelles Zwielicht. Die Sache ist in aller Munde.

Das Skandalon ist aber nicht, dass die SPD gleichsam „auf den Hund“ gekommen ist. Das Skandalon ist auch nicht die Mandatsanmaßung der SPD-Mitglieder. Selbst wenn Hunde von der Mitgliedschaft ausgeschlossen bleiben, sind die Mitglieder der SPD für die Kanzlerwahl nicht zuständig. Das eigentliche Skandalon ist die Bundestagswahl v. 24.9.2017 selbst. Hinzu kommt die schuldhafte Verschleppung der nachfolgenden Kanzlerwahl im Berliner Parlament. Sie hat allein der Herr Bundespräsidenten zu verantworten. Seinen Vorschlag für die Kanzlerwahl hätte er den Abgeordneten schon lange unterbreiten und so vollendete Tatsachen schaffen können. Doch das tut er nicht und verletzt durch sein schuldhaftes Zögern die Pflichten seines hohen Amtes, die in Art. 63 GG verankert sind.

Die Öffentlichkeit hat sich inzwischen daran gewöhnt und teilweise auch das Interesse verloren. Doch von insgesamt 709 Abgeordneten sind 410 nicht unmittelbar gewählt worden, wie es das Grundgesetz verlangt. Denn es gibt nur 299 Wahlkreise, in denen eine unmittelbare Wahl der Abgeordneten überhaupt möglich ist. Zu allem  Überfluss gibt es unter den 410 Mandatsträgern 46 mit Überhang- und 65 mit Ausgleichsmandat. Das BVerfG v. 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) hat unstreitig festgehalten: Mehr als 15 Überhänge seien unzulässig.

Das  kann nicht durch die 65 nachgeschobenen Ausgleichsmandate geheilt werden, die oben „draufgesattelt“ wurden. Denn es gab keine  Abstimmung darüber, wer von welcher Partei, in welchem Bundesland denn ein solches Zusatzmandat bekommen soll. Ausgleichsmandate können erst verteilt werden, nachdem die Wahllokale bereits geschlossen sind und die Auszählung ergeben hat, dass es zu Überhängen gekommen ist. Dem nachgeschobenen Mandatsausgleich fehlt also zwangsläufig jede Legitimation durch eine unmittelbare und freie Wahlhandlung.

Es führt kein Weg daran vorbei: Die Mitglieder im Deutschen Bundestag sind mehrheitlich nicht die gesetzlichen Abgeordneten. Wer so den Kanzler oder die Kanzlerin wählt, löst eine Staatskrise aus.

 

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LESERBRIEF / SZ

Zur AFP-Meldung : „Mehr taktische Wähler“ in der SüddZ v. 27./28.1.2018.

Der kl. Artikel enthält zahlreiche Fehler auf engstem Raum. Erstens heißt der Bundeswahlleiter Dieter Sarreither und nicht Georg Feith. Zweitens haben 34,97 Prozent der FDP-Zweitstimmen-Wähler dem FDP-Wahlkreis-Bewerber 2017 nicht die Erststimme gegeben und nicht etwa 54,4 Prozent, wie fälschlich behauptet wurde. Rechnet man drittens in Prozent der Zweitstimmen, dann war (bei schwankenden absoluten Zahlen in den letzten drei Wahlen) die gespaltene Abstimmung bei der FDP 2013 mit 50,61 Prozent am höchsten (nach 2009: mit 35,45 Prozent und nach 2017: mit 34,97 Prozent). Der Höchststand wurde demnach nicht 2017 erreicht. Viertens braucht man für die Berechnung der gespaltenen Abstimmung (Stimmensplitting) keine Stichprobe. Wenn man die Summen beider Stimmen pro Partei von einander abzieht, wie sie im amtlichen Endergebnis verkündet wurden, ergibt sich als Differenz die Zahl der Stimmen, die nicht im Verbund abgegeben wurden. Soll zwischen Stimmensplitting und Überhangmandaten ein Zusammenhabng untersucht werden, muss man jedoch die Landesergebnisse zugrunde legen. Weil in Deutschland mit Landeslisten gewählt wird, gibt es kein Bundessplitting.

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MANDATSANMASSUNG

Wähler wählen – Parteimitglieder entscheiden?

Zuständig für die Wahl des Bundeskanzlers sind die vom Volk gewählten Abgeordneten. Würde der Bundespräsident seines Amtes walten und den Volksvertretern einen Vorschlag unterbreiten, wäre die Kanzlerwahl im Handumdrehen erledigt. Denn sie findet nicht nach langer Debatte auf irgendeinem Parteitag, sondern ohne Aussprache im Bundestag statt. Der von Justizminister Heiko Maas geleitet SPD-Parteitag in Bonn, war also ein grobe Mandatsanmaßung.

Koalitionen kann man nicht erzwingen. Auch der Bundespräsident kann das nicht. Versucht er dem Parlament eine sog. große Koalition aufzudrängen, dann hat dieses erzwungene Bündnis – wenn es überhaupt zustande kommt – jedenfalls kein langes Leben. Die SPD hat in das „Sondierungspapier“ ja schon den „dolus eventualis“ aufnehmen lassen, dass sie sich das Recht vorbehält, zur Halbzeit aus dem Regierungsbündnis auszusteigen. Doch das war gar nicht notwendig, denn Koalitionsverträge sind unverbindlich wie Spielschulden. Man kann sie nicht einklagen. Eine Koalition kann man jeden Tag verlassen. Dafür braucht man keine Vertragsklauseln und keine Einwilligung des Koalitionspart­ners.

Die guten alten Zeiten sind vorbei, als es noch vier oder sogar nur drei Fraktionen im Bundestag gab. In das Berliner Parlament sind nach den Bundestagswahlen vom 24.9.2017 sechs Fraktionen eingezo­gen. Nimmt man die Wahlumfragen zur Hand, die von der Forschungsgruppe Wahlen am 20./21.1. 2017 veröffentlicht wurden, dann zeigt sich sofort, dass sich daran nichts geändert hat: Es reicht immer noch für eine sog. Jamaika-Koalition aus drei Fraktionen (Union, Grüne und FDP) und für eine sog. große Koalition aus zwei Fraktionen (Union und SPD). Denn mit der AfD will niemand ein Re­gierungsbündnis eingehen. Das will auch die AfD nicht. Und wenn niemand eine Koalition eingehen will, dann kommt sie nicht zustande. – Das ist der Pferdefuß der Verhältniswahl.

Neuwahlen bingen nichts Neues

Wer wüsste es nicht: Umfragen sind ungewiss. Und bei der jüngsten Bundestagswahl lagen sie voll daneben. Beides trifft zu. Soviel kann man dennoch festhalten: Die politische Konstellation wird sich nur ändern, wenn es gleichsam einen „Erdrutsch“ in der Wählerschaft gibt. Und davon sind wir mei­lenweit entfernt. Deshalb liegt es auf der Hand, dass Neuwahlen, zwar so genannt werden, aber nichts Neues bringen. Die Bewegungen in der Wählerschaft, die man erwarten darf, sind dazu nicht groß genug. Das schätzt auch der Bundespräsident, Frank-Walter Steinmeier, so ein. Zu Recht spricht er sich gegen Neuwahlen aus. Denn sie würden an der verfahrenen Lage nichts ändern.

Ein kurzer Blick nach Spanien lohnt die Mühe. Die Spanier wollten es 2016/17 nicht glauben, dass die Verhältniswahl ein Koalitionen förderndes Wahlsystem ist. Es muss versagen, wenn die Fraktionen in den Parlamenten keine Koalitionen eingehen wollen. Die spanischen Wähler haben am 20. Dezember 2016 und am 26. Juni 2017 zweimal abgestimmt, von einem dritten Urnengang im Herbst 2017 jedoch Abstand genommen. Ihren Vorsitzenden, Pedro Sanchez, haben die Sozialisten der PSOE „in die Wüste geschickt“, weil er keine Koalition bilden, aber auch eine Minderheitsregierung blockieren wollte. Inzwischen ist Mariano Rajoy unter Mitwirkung der PSOE zum Ministerpräsidenten gewählt worden, ohne dass es zu einer Koalition mit den Sozialisten kam.

Auch in Deutschland kann die SPD sehr wohl einer großen Koalition fernbleiben, ohne dass es zu Neuwahlen kommen muss. Das zeigt ein Blick in das Grundgesetz. In Art. 63 GG heißt es: „Der Bun­deskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.“ Gesetzt den Fall, Frank-Walter Steinmeier schlägt Angela Merkel dem Bundestag vor und sie wird von den beiden Fraktionen CDU/CSU und SPD gewählt, dann ist sie vom Bundespräsidenten zu er­nennen. Die SPD kann also in der Opposition gehen, und trotzdem entsteht eine Minderheitsregierung, die nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG gestürzt werden kann.

Der Bundeskanzler bestimmt die Richt­linien der Politik

Minderheitsregierungen sind unbequem, das trifft zu. Und sie erinnern ja auch an das Ende der Wei­marer Republik. Doch die Weimarer Reichsverfassung kannte kein konstruktives Misstrauensvotum. Deshalb kam es in den elf Jahren vom Februar 1919 und März 1930 zu 16 Regierungen. Es gibt aber noch eine andere Grundrechtsgarantie. In Art 65 GG heißt es: „Der Bundeskanzler bestimmt die Richt­linien der Politik“. Er kann vom Parlament also nur insoweit an der Machausübung gehindert werden, als es das Grundgesetz erlaubt. Bei der Gesetzgebung ist das der Fall. Rechtsverordnungen, zu denen die Regierung auf der Grundlage bestehender Gesetze ermächtigt ist, sind davon z.B. nicht betroffen.

Gegen den Willen der SPD kann der Bundespräsident den Bundestag also nicht auflösen und auch keine Neuwahlen ausschreiben. Der Preis ist allerdings, dass die SPD-Fraktion zusammen mit der CDU/CSU-Fraktion Angela Merkel zur Kanzlerin wählt. Art. 63 Abs. 2 GG stellt es klar: „Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestags auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsident zu ernennen.“ Die drohenden Neuwahlen kann die SPD-Fraktion auf diesem Wege abwenden. Und wenn sie nach der Kanzlerwahl nicht mitregieren und gar keine Koalition ein­gehen will, dann braucht sie auch keinen Koalitionsvertrag, keine Parteitage und keine Mitgliederbe­fragungen.

Bei Licht besehen ist es die Führungsschwäche von Bundespräsident, Frank-Walter Steinmeier, die zu dem Verhandlungsmarathon geführt hat. Hätte er angekündigt, dass er der konstituierenden Versamm­lung des Bundestages einen Vorschlag zur Kanzlerwahl unterbreiten werde, wäre der ganze Spuk auf einen Schlag verschwunden. „Der Bundestag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl zusammen.“ (Vgl. Art. 39 Abs. 2 GG) Die Entscheidung wäre von den allein zuständigen Volksvertretern also spätestens am 24. Oktober 2017 getroffen worden, und zwar ohne Rückdelegation der Verantwortung auf Parteitage, ohne Mitgliederbefragungen, und – falls die SPD bei der Kanzlerwahl mitmacht – auch ohne Neuwahlen.

An Aufträge und Weisungen nicht gebunden

Die Abgeordneten „sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ So steht es in Art 38 Abs. 1 GG. Das wird allgemein als freies Mandat bezeichnet. Das Gegenteil, das sog. imperative Mandat ist dem Grundgesetz fremd. Die ganze Posse der Kanzlerwahl, die vor allem den Europäern, aber auch dem Rest der Welt vorgespielt wird, fußt ja auf dem Versuch, das freie Mandat wie einen Kürbis von innen her auszuhöhlen. Der Bundes­präsident hätte es in der Hand, diesem grausamen Spiel ein Ende zu setzen.

Es kann nicht sein, dass die Wähler wählen, und die Delegierten der Parteitage oder sogar die gesamte Parteimitgliedschaft entscheiden. An die Stelle der Volkssouveränität tritt die Parteiensouveränität. „Wenn die Wähler nicht das letzte Wort haben, dann haben sie auch nicht das entscheidende Wort.“ (Vgl. Schmidt-Bleibtreu, u.a., Grundgesetz, 2008, § 38, Rdnr. 14.)

 

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„Negatives“ Ausgleichsmandat

Rätselhafte Berechnungen des Wahlleiters

Was ist eigentlich ein „negatives“ Ausgleichsmandat? Obwohl in diesem Bundesland gar kein Überhang anfiel, musste die CDU in NRW beim bundesweiten Ausgleich der Überhänge ein reguläres Mandat „abgeben“. Die CDU in NRW erhält also einen Sitz weniger als ihr nach den Regeln der Sitzverteilung eigentlich zustünde. Auf der anderen Seite wurde ihr in Hamburg ein positives Aufstockungsmandat zugeteilt. Bei der Berechnung der Anteile, die den Parteien auf Bundesebene zustehen, kommt es per Saldo also zu einer „Nullsumme“.

Die CDU hat in NRW ein „negatives“ und in Hamburg eine positives Ausgleichsmandat errungen. Das geht aus den endgültdigen Ergebnissen der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag hervor. (Vgl. Informationen des Bundeswahlleiters, endgültige Ergebnisse 2017, Heft 3, S. 394, Tabelle: CDU.) Im Klartext muss die CDU in NRW ein „negatives“ Ausgleichsmandat hinnehmen – also ein ihr zustehenden Listenplatz räumen – und erhält im Gegenzug in Hamburg ein Aufstockungsmandat weniger. Nach Stimmzetteln, auf denen die Wähler entschieden hätten, wer, von welcher Partei, in welchem Land einen Listenplatz abgeben muss, suchte man in den Wahlurnen vergebens. – Sie gab es nicht.

Dieses paradoxe Phänomen ist schon in der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag aufgetreten. Im Freistaat Bayern standen damals 92 Sitze im Bundestag zu. Tatsächlich waren aber nur 91 Bayern im Bundestag einzutreffen, weil dem Bundesland ein „negatives“ Ausgleichsmandat angelastet wurde. Welche Partei davon betroffen war, dafür interessierte sich niemand. Fazit: Im 19. Deutschen Bundestag fehlt ein regulär gewählter CDU-Abgeordneter aus NRW, deshalb fällt auch in Hamburg zu Lasten der CDU ein Aufstockungsmandat unter den Tisch? – Diesen Nonsens verstehe, wer es vermag.

 

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KANZLERWAHL

Eine „unendlich dumme Geschichte“

Den Deutschen fehlt offenbar die nötige Intelligenz, um einen Bundeskanzler zu wählen. Schlimmer noch, sie kennen das Grundgesetz nicht. Wenn die SPD nicht will, dann gibt es keine Neuwahlen. Ein Blick in das Grundgesetz zeigt es: Die SPD kann Neuwahlen verhindern, ohne zuvor in eine Groko einzutreten. In Art. 63 GG heißt es: „Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.“

Der Bundespräsident kann seinen Vorschlag dem neu gewählten Parlament unterbreiten, sobald es sich nach Art. 39 Abs. 2 GG konstituiert hat: „Der Bundestag tritt spätestens am 30 Tage nach seiner Wahl zusammen.“ Und damit endet auch das Amt des Bundeskanzlers. (Vgl. Art. 69 Abs. 1 GG) Dreißig Tage, das ist eine lange Zeit, lange genug für die notwendigen Vorgespräche. Hätte der Bundespräsident angekündigt, dass er der konstituierenden Versammlung der Parlamentarier am 24. Oktober 2017 einen Vorschlag zur Wahl des Bundeskanzlers unterbreiten werde, wäre die Entscheidung längst gefallen.

Frank-Walter Steinmeier kann vorschlagen, wen er will, wird das aber nicht tun, sondern einen Vorschlag unterbreiten, der mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrheitsfähig ist. Er wird also die Kandidaten der größten Fraktion im Bundestag zur Wahl vorschlagen, und das ist bekanntlich Angela Merkel. Wenn die SPD sie mitwählt ohne in einer „Groko“ einzutreten, dann ist sie die gewählte Kanzlerin und kann gegen ihren Willen nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG abgelöst werden.

„Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik“

Wir hätten also eine stabile Minderheitsregierung, die sich ihre Mehrheiten von Fall zu Fall im Parlament erringen muss. Angenehm ist ein „hung parliament“ sicher nicht. Doch es ist besser als nichts. „Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik“.   (Vgl Art. 65 Abs 1 GG.) Das Parlament kann den Bundeskanzler an der Machtausübung nur hindern, wenn es ein grundrechtlich garantiertes Mitbestimmungsrecht hat.

Der Bundespräsident hat kein Recht, Neuwahlen auszuschreiben, wenn das Parlament einen Kanzler wählt. „Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss der Präsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen.“ (Vgl. Art. 63 Abs. 4 Satz 2 GG)

Im Übrigen sind „Koalitionsverträge“ nicht einklagbar. Aus der Sicht des Vertragsrechts handelt es sich um unverbindliche Absichtserklärungen, „letters of agreement“ also , die ähnlich wie Spielschulden behandelt werden. Und wenn man sich nicht punktgenau über alles geeinigt hat, dann hat man sich gar nicht geeinigt. Es gibt also immer auch einen politischen Ausweg, die Umsetzung von Koalitionsvereinbarungen an den Details scheitern zu lassen, in denen bekanntlich der Teufel steckt.

Noch etwas kommt hinzu: Aus einer Koalition kann man jeden Tag ausscheiden. Koalitionen sind keine Garantie für eine stabile Regierung. Und wenn man in einen Koalitionsvertrag nach 24-stündigen Ringen sogar noch hineinschreibt, dass man ihn nach zwei Jahren aufkündigen kann, dann zeigt das die ganze Ahnungslosigkeit der Verhandlungspartner.

 

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Neuwahl nach Wahlreform?

Eine solche Kanzlerwahl, löst eine Staatskrise aus

Der Bundeskanzler wird mit der Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages gewählt: Das sind 355 von 709 Abgeordneten. Eine Kanzlerwahl, an der 709 Abgeordnete teilnehmen, von denen 410 nicht ordnungsgemäß gewählt wurden und unter denen wiederum 111 anzutreffen sind, die im Bundestag nichts verloren haben, löst eine Staatskrise aus.

Ein verfassungswidriges Wahlrecht führt zu einer verfassungwidrigen Kanzlerwahl: Nach der Wahl v. 24.9.2017 sind 709 Abgeordnete in das Parlament eingezogen, 111 mehr als der Bundestag im Normalfall Sitze hat. Insgesamt sind 299  Parlamentarier nach den Grundsätzen der Personenwahl in Wahlkreisen unmittelbar gewählt worden wie es das Grundgesetz in Art. 38 verlangt. Soweit so gut. Der Rest von 410 Abgeordneten – mehr als die Hälfte! – ist über die Landeslisten in das Hohe Haus gelangt, also nur mittelbar gewählt worden, was mit Art. 38 Grundgesetz unvreinbar ist. Darunter sind 46 Mitglieder des Bundestages mit Überhangmandat, das allgemein als missbräuchlich empfunden wird und deshalb bei einer Obergrenze von 15 gerade noch zulässigen Überhängen höchstrichterlich „gedeckelt“ wurde.  (BVerfG v 25.7.2012, BVerfGE 131, 316.) Hinzu kommen 65 nachgeschobene Aufstockungsmandate, die erst nach der Wahl – ohne unmittelbare Wahlhandlung der Stimmberechtigten – an die Parteien verteilt wurden. Die 65 Abgeordneten mit Aufstockungsmandat sind demnach überhaupt nicht gewählt wurden. Und das ist grob verfassungwidrig!

Die wahlberechtigten Staatsbürger können nach Art. 41 Grundgesetz dieses Wahlunrecht im Wege einer Wahlprüfung zu Fall bringen. Zahlreiche Wahleinsprüche sind beim Deutschen Bundestag anhängig, darunter die Verfahren mit den Aktenzeichen WP 191/17 und WP 193/14. Weil über sie natürlich nicht vor der Kanzlerwahl entschieden wird, kommen sie zu spät. Der Bun­destagspräsident kann nach § 2 Abs. 4 WahlprüfG von sich aus eine Wahlprüfung in Gang bringen und hätte deshalb bessere Chancen, dass über seinen Einspruch rechtzeitig vor der Kanzlerwahl entschieden wird. Ein Viertel der Abgeordneten kann nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG in Karlsruhe die unübersehbaren Missstände des Wahlrechts auf den Prüfstand stellen und eine verfassungsrechtliche Normenkontrolle veranlassen. Sie können in Karlsruhe sogar einen Eilantrag stellen. Der Bundespräsident kann das Gleiche nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 GG ganz alleine tun und die Verfassungsfrage ebenfalls im Eiltempo noch vor der Kanzlerwahl klären lassen.

Das Volk tut seinen Willen in Wahlen kund

Auch ist das Parlament durch nichts gehindert, von sich aus ein verfassungskonformes Wahlrecht zu beschließen und mit Zustimmung des Bundespräsidenten Neuwahlen herbeiführen. So lange es kein entgegenstehendes Urteil des Verfassungsgerichts gibt, ist das Parlament rechtswirksam im Amt. Durch Neuwahlen auf der Grundlage eines neuen und verfassungskonformen Wahlrechts würde der Bundestag einer verfassungswidrigen Kanzlerwahl entgegen … – und könnte sogar eine große Koalition vermeinden!

In nur 19 Bundestagswahlen hat es 22 Wahlrechts-Änderungsgesetze gegeben. Dreimal ist eines von ihnen vor dem Bundesverfassungsgericht zu Bruch gegangen: 1998, 2008 und 2012. Vielleicht können sich die hochherrschaftlichen Volksvertreter im Grundgesetz ausnahmsweise schlau machen, bevor sie an die Arbeit gehen und von sich aus ein novelliertes Wahlrecht verabschieden. Das Volk tut seinen Willen in Wahlen kund. Die Abgeordneten werden in unmittelbarer und freier Wahl vom Wahlvolk selbst auf amtlichen Stimmzetteln namentlich gewählt. „Eine bloße Parteien­wahl schließt die Verfassung aus.“ (Vgl. BVerfG v. 26.1.1998, BVerfGE 97, 317 (323)). Wohlge­merkt: Die Zahl der Wahlkreise und die Zahl der Mitglieder des Parlaments müssen deckungsgleich sein. Wäre 2017 eine höchstpersönliche Wahl der 598 Volksvertreter nicht nur in 299, sondern in 598 Wahlkreisen möglich gewesen, hätten wir schon längst eine handlungsfähige Bundesregierung.

 

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SPERRMINORITÄT

Ohne unmittelbare Legitimation: die FDP

„Mehrheit entscheidet.“ Das ist Grundprinzip der Demokratie. Dem hat der FDP-Vorsitzende, Christian Lindner, den anarchisch geprägten Satz entgegengestellt: Es sei besser gar nicht zu regieren als falsch zu regieren. Die Sperrminorität, d.h. die Herrschaft von Minderheiten über die stärkste politische Kraft – genau das ist der Pferdefuß der Verhältniswahl. Die kleinen Parteien erlangen Macht über die großen. Mit der Verhältniswahl wird die Demokratie auf den Kopf gestellt: Es kommt entweder zur Verständigung auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner oder zum völligen Stillstand der politischen Willensbildung, weil sich die Staatsbürger von den Liberalen sogar einreden lassen, es sei besser wenn gar nicht regiert werden könne.

Auf seiner Drei-Königs-Rede erwähnte der FDP-Vorsitzende mit Stolz die 80 Abgeordneten, mit denen die Liberalen in den 19. Deutschen Bundestag eingezogen sind. Was er nicht erwähnt hat, ist die Tatsache, dass auch 2017 kein Abgeordneter der FDP  unmittelbar gewählt wurde, wie es das Grundgesetz verlangt. In keinem einzigen der 299 Wahlkreise konnte ein von der FDP aufgestellter Kandidat auch nur ein einziges Direktmandat erringen, obwohl das gar nicht so schwer wäre: 2017 wurden 26 Wahlkreis-Sieger mit weniger als 30 Prozent und 151 von ihnen mit weniger als 40 Prozent der Erstimmen gewählt. (Einfache Mehrheit) Von insgesamt 299 Wahlkreis-Siegern erlangen 177 das Mandat mit etwas weniger bzw. mit etwas mehr als einem Drittel der Erststimmen. Selbst das bringt die FDP nicht zustande. Allen 80 über die Liste ihrer Partei nur mittelbar gewählten FDP-Abgeordneten fehlt die unmittelbare demokratische Legitimation. Trotzdem haben sie in den Koalitionsverhandlungen eine solche Macht, dass sie alles scheitern lassen können?

Wen man nicht wählt, der kann nicht gewinnen.

Historisch betrachtet hat die FDP in 19 Bundestagswahlen 15mal kein einziges Direktmandat gewonnen. Immer haben große Teile der FDP-Zweitstimmen-Wähler in mehreren Fällen sogar bis zur Hälfte ihre Erststimmen dem Wahlkreis-Kandidaten einer anderen Partei gegeben. 2017 haben 1.747.940 der insgesamt 4.997.178 FDP-Zweitstimmen-Wähler gespalten abgestimmt. Das ist jeder dritte FDP-Zweitstimmenwähler. Und dann wundern sie sich, dass die FDP-Kandidaten in den Wahlkreisen nicht gewinnen?  Ja sind wir denn auf einen Narrenschiff? Hat denn die FDP das 1 x 1 verlernt? – Wen man gar nicht wählt, der kann auch nicht gewinnen.

Mit 10,7 Prozent der Zweitstimmen wollen die Liberalen die Richtlinien der Politik bestimmen. Und wenn sie sich nicht durchsetzen können, dann gibt es eine handlungsunfähige Minderheitsregierung oder Neuwahlen? – … die daran grundsätzlich gar nichts ändern? Die Folgen dieser undemokratischen Sperrminorität erleben wir z.Z. am eigenen Leib: Man glaubt es nicht, aber man redet schon von Regierungsbildung zu Ostern. Und die FDP will sogar wieder mitmischen, wenn eine „Groko“ nicht zustande kommt?

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