Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht

An das Bundesverfassungsgericht Zweiter Senat (Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Vorab per Fax: 0721 / 9101 -382 )

Antrag auf einstweilige Anordnung

In Sachen
Wahleinspruch beim Deutschen Bundestag (WP 193/17) bzw. Wahlprüfungs-Beschwerde der Damen und Herren

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Missbrauch der Gestaltungsformen des Wahlrechts: die Überhangmandate

Überhangmandate gehören zum Erscheinungsbild des deutschen Wahlrechts seit 1949. Das Verfas­sungsgericht hat schon 1957 seine Stimme erhoben und kritisiert: „Gewiss, eröffnet das Institut der Überhangmandate Manipulationsmöglichkeiten. Deren Verfassungsmäßigkeit müsste aber im Falle eines Missbrauchs angezweifelt werden.“ (BVerfGE 7, 66 (75)). Obwohl es immer wieder zu Strei­tigkeiten kam, lässt sich danach aber kein höchstrichterliches Urteil ausfindig machen, das damit Ernst gemacht und vom Gesetzgeber verlangt hätte, ein Wahlrecht ohne Überhangmandate zu schaffen.

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Helmut Schmidt zur Verhältniswahl

In seinen Erinnerungen und Reflexionen, die in zweiter Auflage 1996 unter dem Titel „Weggefährten“ erschienen sind, betont Altkanzler Helmut Schmidt, es sei nicht Sache des Volkes zu regieren, wohl aber habe es in der Demokratie die Möglichkeit, eine Regierung gewaltlos zu beseitigen und durch eine andere zu ersetzen. „Deshalb habe ich auch früh den großen Nachteil eines Verhältniswahlrechts begriffen, das vermeintlich besonders gerecht ist, tatsächlich aber fast immer zu Koalitionen zwingt und damit jedem Koalitionspartner die Macht gibt, die Regierung zu stürzen, während diese Macht doch vom Volk ausgehen muss (die ständigen Regierungswechsel in Italien, bei denen sich die Regierungspolitik keineswegs wesentlich ändert, sind ein Paradebeispiel; auch die FDP hat bisher zweimal den Beweis für meine These geliefert.)

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Wählen ohne zu splitten

Das Corona-Virus zieht die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich. Alle anderen The­men wurden dadurch an den Rand gedrängt. Immerhin hat es am 29. Januar 2020 im Deutschen Bundestag eine „aktuelle Stunde“ zum Wahlrecht gegeben. Sie hat einmal mehr gezeigt, dass die Vorstellungen der einzelnen Fraktionen sehr weit auseinander liegen. Eine Einigung auf eine Reform des geltenden Wahlrechts ist dringlich, aber nicht in Sicht.

In diesem Zusammenhang ist auf zwei Punkte hinweisen, auf die sich die Fraktionen des Bundestages am Ende vielleicht verständigen könnten: a) das Stimmensplitting und b) die Ausgleichsmandate.

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Bürgerschaftswahl in Hamburg

Einführung der Polygamie im Wahlrecht?

Der klassische Grundsatz: one man one vote“, pro Kopf eine Stimme, spielte in der Bürgerschaftswahl von Hamburg keine Rolle. Am Sonntag, den 23.2.2020, haben die Bürger der Hansestadt einen neuen Senat gewählt. Die Auszählung aller Stimmen dauerte zwei Tage und hat bei der FDP zu Unstimmig­keiten geführt.

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Im Landtag von Thüringen

Herrschaft einer Minderheit

In Thüringen ist die Vorstellung zusammengebrochen, die Verhältniswahl würde den Wählerwillen besser repräsentiert als die Direktwahl. Die FDP konnte bei der Landtags­wahl vom Oktober 2019 – mit gerade mal 70 Stimmen – die Fünf-Prozent-Hürde überwinden. Eine Fünf-Prozent-Partei stellt mit Thomas Kemmerich (FDP) jetzt den Ministerpräsidenten des Landes. Das wäre in Großbritannien völlig undenkbar und geht offensichtlich am Wählerwillen vorbei.

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GRABENWAHL UND GRUNDGESETZ

Bigamie im Wahlrecht?

Deutschland hat der einzige Parlament weltweit, in dem es geduldet wird, dass es dort zu viele Abgeordnete gibt. Dem will eine Gruppe von Abgeordneten der CDU endlich Einhalt gebieten und schlägt vor, zur sog. „Grabenwahl“ überzugehen. Kurz davor hatten FDP, Linke und Grüne einen ausformulierten Gesetzesentwurf Reform des Wahlrechts in den Bundestag eingebracht. Freilich haben die meisten Bundestagsfraktionen am 22. Wahlgesetz des Bundes mitgewirkt. Sie können nicht darüber hinwegtäuschen, nun eine „Reform von der Reform“ zu verlangen. Den von ihnen lautstark kritisierten Gesetzgebungspfusch haben sie selbst mit auf den Weg gebracht und setzen dem leider immer noch kein Ende. Weiterlesen

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Starke Zweifel an der Grabenwahl

Höchstrichterliche Kritik

Der frühere Verfassungsrichter Ernst Gottfried Mahrenholz hat sich sehr kritisch zur Grabenwahl ein­gelassen. In einer Festschrift für seinen Richterkollegen Winfried Hassemer (2010, S 111 ff) hat er einen Beitrag veröffentlicht, der den Titel trägt: „Bigamie im Wahlrecht? Zweifel an dem Graben­system“. Mahrenholz führt darin aus, das Verfassungsgericht habe das Grabensystem niemals einer grundlegenden Bewertung unterworfen, obwohl selbst nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Anlass genug dazu bestanden hätte. Und diese Stimme des Schrifttums hat Gewicht, auch wenn sie nicht zur herrschenden Meinung zählt. Schwerer wiegt jedoch die Entscheidung des Landesverfas­sungsgerichts von Schleswig- Holstein (LVerfG v. 30.8.2010, Az 3/09 und 3/10; Nord-ÖR 19/2010, S. 389 und 410 ff). Das Landeswahlgesetz fußt wie das BWahlG auf dem Verfahren der „personalisier­ten“ Verhältniswahl. Die Verfassungsrichter in Kiel stellten dazu fest: „Als verbundenes und einheit­liches Wahlsystem schließt es eine die Grundsätze der Mehrheits- und der Verhältniswahl nebenein­ander stellendes Grabensystem aus.“

Quelle:

Zitiert aus dem Schriftsatz von mehr als 190 Beteiligten, die unter dem Aktenzeichen 2 BvC 37/19 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nach Art. 41 Abs. 2 GG i.V.m § 48 BVerfGG eine gegen den Deutschen Bundestag gerichtete Wahlprüfungs-Beschwerde an­hängig gemacht haben. Der Schriftsatz ist im Internet zugänglich unter: https://www.manfredhettlage.de/wahlpruefungs-beschwerde-2/

 

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DIREKTWAHL IN DER EU:

Das politische Zitat

„Wir wollen, dass künftig die Bürgerinnen und Bürger direkt über ihre Europaabgeordneten entschei­den können. Dazu wollen wir für die Europawahl ähnlich wie bei der Bundes- und Landtagswahl die Direktwahl von Abgeordneten in Wahlkreisen ermöglichen.“

Aus: CSU Bayern-Plan für die Europa-Wahl 2013. Link: https://www.csu.de/politik/beschluesse/der-bayernplan-2013-2018/?pdf

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Landtagswahl in Bayern

Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22,   80639 München,

An das Bundesverfassungsgericht Postfach 1771 76006 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. (1) Ziff. 4 a GG

der beteiligten Beschwerdeführer:  1.) Dr. Manfred C. Hettlage,   Nibelungenstr. 22, 80639 München (Gruppenbevollmächtigter); 2.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 3.) Kampka, Joachim,   Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Mertel, Robert,   Kindermannstr. 1, 80637 München; 5.) von Braunmühl, Gero,   Taxisstr. 25, 80637 München; 6.) Köhler, Thomas,   Andreèstr. 12, 80634 München. 

Vollmacht

Der Beteiligte zu 1.), Dr. Manfred C. Hettlage, wird hiermit von den fünf weiteren Beteiligten durch Endunterschrift zu diesem Schriftsatz als Gruppenbevollmächtigter bestätigt und damit beauftragt, das Verfahren auch vor das Bundesverfassungsgericht zu tragen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (ByVerfGH) hatte die Gruppenvollmacht anerkannt.

Im Falle einer mündlichen Verhandlung wird der Bevollmächtigte dem Gericht einen zugelassenen Rechtsbeistand benennen.

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