Bundeswahlgesetz – BWahlG

Erdrückende Mängelliste

Das geltende Wahlrechts-Änderungsgesetz ist das 22. seiner Art in nur 18 Bundestagswahlen. Es gibt also mehr Änderungen als Legislaturperioden. Die Wähler stimmen nicht mit einer, sondern mit zwei Stimmen ab. Man kann also beide Stimmen auch gegeneinander richten.

  1. Das BWahlG ist durchsetzt von zahlreichen Irrtümern und Widersprüchen auf engstem Raum. Das gilt insbesondere für den neu gefassten § 6 BWahlG, der im Schrifttum als „legis­latorisches Monster“ bezeichnet wird. (Vgl. Meyer. DÖV 2015, 700.)  Man denke nur an die aus der Luft gegriffenen Ergänzungsmandate nach § 6 Abs. 7 BWahlG und den abwegigen Zweitstimmen-Abzug nach § 6 Abs. 1 BWahlG. Zur missratenen Rechtstechnik trägt u.a. bei, dass die Ausnahmen der allgemeinen Regel oftmals vorangestellt werden und dass sich in den sieben Absätzen der Vorschrift 25 Verwei­sungen auf andere Gesetzesstellen befinden. Ein Rekord an Unübersichtlichkeit, den man kaum überbieten kann.
  1. Die Sperrklausel ist 2013 „außer Kontrolle“ geraten: Bei der Bundestagswahl sind 15,7 % der Zweitstimmen an der Sperrklausel gescheitet. Das hat es in dieser Größenordnung noch nie gegeben. http://www.bpb.de/politik/wahlen/bundestagswahlen/175680/die-fuenfprozenthuerde (dort Tabelle 3). In Mandaten gerechnet sind davon 93 der 598 Plätze in Bundestag betroffen. Mehr als jeder sechste Abgeordnete sitzt also auf einem Platz, den die Wähler einer anderen Partei zukommen lassen wollten.
  1. „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ (Vgl. BVerfG v. 26.2.1998, BVerfGE 97, 317 (323)) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/02/cs19980226_2bvc002896.html Gleichwohl gelangt mindestens die Hälfte der Parlamentarier nach wie vor allein über die Landeslisten der Parteien in den Deutschen Bundestag, aus denen die Wähler keine personelle Auwahl treffen können.
  1. Die 2013 neu eingeführten Landeskontingente wurden nicht eingehalten. https://www.bundeswahlleiter.de/de/aktuelle_mitteilungen/downloads/20131009_Erl_Sitzzuteilung.pdf Dem Saarland stehen z.B. 7 Abgeordnete zu. Tatsächlich sitzen aber 9 Saarländer im Bundestag. Der Freistaat Bayern darf 92 Abgeordnete in das Berliner Parlament wählen. Tatsächlich sind dort aber nur 91 Bayern anzutreffen, weil dem Land ein negatives Ausgleichsmandat angelastet wurde.
  1. Das negative Stimmengewicht trat 2013 deutlicher in Erscheinung als je zuvor. Bei der Wahl sind 4 sog. Überhängen in vier Bundesländern entstanden, alle bei einer Landespartei der CDU. Diese wurden 2013 erstmalig auch im Bund ausgeglichen, aber nicht durch 4, son­dern durch 29 Ausgleichsmandate. Davon gingen 13 an die CDU, 10 an die SPD, 4 an die Linken und 2 an die Grünen. Damit wurde die CDU als alleinige Verursacherpartei der Über­hänge zugleich auch zum größten Ausgleichsprofiteur und das verletzt das zweimalige Verbot negativer Stimmengewichte in: BVerfG v. 3.7.2008 (BVerfGE 121, 266) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/cs20080703_2bvc000107.html und BVerfG v. 25.7.20012 (BVerfGE 131, 316)  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Entscheidungensuche_Formular.html?gts=5403124_list%253Ddate_dt%252Basc&gtp=5403124_list%253D19&facettedYear=2012&language_=de .
  1. Obwohl die gespaltene Abstimmung ungesetzlich ist, gehört das Stimmensplitting „contra legem“ zum üblichen Erscheinungsbild jeder Bundestagswahl, ausgenommen die erste im Jahre 1949. Gemäß § 1 BWahlG ist die Abstimmung „nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl“ durchzuführen. Das schließt die unverbundene, die gespaltene Abstimmung, also das sog. Stimmensplitting „de lege lata“ aus. – Doch nie­mand kümmert sich darum.
  1. Durch die 2013 auch im Bund neu eingeführten Ausgleichsmandate wird das Wahlergeb­nis verfälscht. Sie sind deshalb grob verfassungswidrig. Grundsätzlich muss über alle Manda­te abgestimmt werden, auch über die 29 Ausgleichsmandate, die 2013 entstanden sind. Werden zusätzliche Mandate nachge­schoben, muss auch die Abstimmung darüber nachgeschoben werden. Eine solche Nachwahl hat es aber nicht gegeben.
  1. Ungefähr die Hälfte der gewöhnlich anzutreffenden Wähler kann schon den Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme nicht hinreichend durchschauen, um von Überhang- und Ausgleichsmandaten oder negativen Stimmengewichten gar nicht zu sprechen. (H. Gothe, Infratest dimap, April 2013: http: //www.infratest-dimap.de/fileadmin/_migrated/content_up­loads/1303_Kennt­nisErstZweitstimme_01.pdf) Dem geltenden Wahlrecht fehlt daher die unerlässliche Normenklarheit und Verständlichkeit, die das BVerfG in seiner Entscheidung v. 3.7.2008, BVerfGE 121, 266 (316) verlangt hat. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/cs20080703_2bvc000107.html
  1. Wahlen sind in ihrem Kern „Personenauswahl-Entscheidungen“. Vgl. Strelen/Schreiber, BWahlG, 2013, Einf., Rdnr 4. Parteien können selbst und als solche nicht Mitglied des Bun­destags und der Landtage werden, also auch nicht zum Gegenstand der Wahl gemacht wer­den. Daher steht die Personenwahl dem Grundgesetz viel näher als die Parteienwahl. Eine bloße Parteienwahl schließt das ohnhin schon aus. (Siehe oben Ziff 3.)

Würde man von der personalisierten Verhältniswahl mit Erst- und Zweitstimme ablassen und zur klassischen Personenwahl mit nur einer Stimme wechseln, wäre der ganze Spuk auf einen Schlag verschwunden: keine Überhänge, keine negativen Stimmengewichte, kein Mandatsausgleich, keine vakanten Wahlkreise, keine nachträglichen Eingriffe in das Wahlergebnis weder durch Ergänzungsmandate (nach § 6 Abs. 7 BWahlG) noch durch Zweitstimmen-Abzug (nach § 6 Abs. 1 BWahlG) oder durch Sperrklauseln etc. etc.

Die Personenwahl in überschaubaren Wahlkreisen folgt dem klassischen Prinzip: „one man one vote“. Dieses Verfahren ist leicht verständlich. Es führt nur selten zu Koalitionen, in denen kleine oder kleinste Parteien über eine undemokratische Sperrminorität verfügen. Vor allem aber kommt das System ohne Sperr­klausel aus, worin kleine Parteien nur dann einen Vorteil erkennen, wenn sie daran gescheitert sind.

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DUALES WAHLSYSTEM MIT ERST- UND ZWEITSTIMME

Was das Gesetz verbunden hat …

Dem Wahlgesetzgeber steht es frei, sich unter den gegebenen Wahlsystemen für das zu ent­scheiden, das im Parlament die erforderliche Mehrheit findet. Er kann also jederzeit zur klas­sischen Direktwahl in überschaubaren Wahlkreisen überwechseln, wenn die Mehrheit im Deutschen Bundestag das will. Anders als in der Weimarer Republik wird das Parlament durch die Verfassung daran nicht gehindert. Nun hat sich der Gesetzgeber 1949 nicht für ein Wahlsystem entschieden, sondern für zwei: die mit der Personenwahl verbundene und zu ver­bindende Verhältniswahl. (Personalisierte Verhältniswahl) Dabei ist es bis heute geblieben. Und was das Gesetz verbunden hat, das soll der Mensch nicht trennen.

Diese Doppelwahl mit Erst- und Zweitstimme hat eine auffällige Besonderheit: Das aktive und das passive Wahlrecht sind nicht deckungsgleich. Im Parlament sitzen derzeit 631 Abge­ordnete. Regulär gibt es aber nur 598 Plätze. Es gibt also 33 irreguläre Abgeordnete. Schlimmer noch ist das gesamte Wahlgebiet nur in 299 Wahlkreise eingeteilt. Selbst wenn die Wähler alle Abgeordneten mit beiden Stimmen wählen, was die Splittingwähler ja nicht tun, könnten sie damit nicht erreichen, dass sie auch mit beiden Stimmen gewählt werden. Höchstens 299 Abgeordnete ziehen über beide Stim­men, die Erst- und die Zweitstimme, in den Bundestag ein, mindestens 299 aber allein über eine Stimme, nämlich die Zweitstimme. Parteilose Einzelbewerber können ohnhin nur mit der Erst­stimme gewählt werden. Und Abgeordnete mit nachgeschobenem Ausgleichsmandat werden gar nicht vom Wahlvolk gewählt sondern nachträglich ernannt, um das Wahlergebnis „auszugleichen“, wie das in Ländern üblich ist, in denen die Demokratie nur eine Theaterkulisse ist. – Von einer Wahl unter gleichen Bedingungen kann also überhaupt keine Rede sein!

Ein „mixtum compositum“

Zwei Stimmen sind zwei Wahlen. Das typisch deutsche Wahlsystem ist also ein „mixtum compositium“, eine Mixtur, eine Mischung, … – um das Wort „Mischmasch“ zu vermeiden. Bundeslisten gibt es nicht mehr. Sie wurden abgeschafft. Die Staatsbürger können also nicht alle, sondern nur einen Teil der Abgeordneten mit beiden Stimmen wählen, selbst das müssen sie nicht. (Aktives Doppelwahlrecht mit Limit und fakultativem Stimmensplitting) Und sie können sich für beide Wahlen um ein Mandat bewerben. (Passives Doppelwahlrecht mit Limit und fakultativer Doppelkandidatur). Etwa die Hälfte der ge­wöhnlich anzutreffenden Wähler verliert vor allem bei der gespaltenen Abstimmung den Überblick und kann die Fernwirkungen seiner doppelten Wahlentscheidung mit allen hochkomplizierten Details z.B. der negativen Stimmengewichte nicht mehr hinrei­chend durchschauen. Ob jemand für das gleiche Mandat zweimal kandidiert hat, im Wahlkreis und auf der Landesliste, das können die Wähler auf den Stimmzetteln gar nicht erkennen.

Für den Teil der Abgeordneten, der davon profitiert, ist die Doppelkandidatur natürlich ein „Geschenk des Himmels“. Wenn er im Wahlkreis verliert, hat sie eine zweite Chance und zieht auf einem abgesicherten Platz der Landesliste in das Parlament ein. Diejenigen Wahlkreis-Bewerber, die keiner Partei angehören, haben dagegen nur eine Chance. Wenn sie im Wahl­kreis verlieren ist das endgültig. Hinzu kommen diejenigen, die von vorne herein nicht in einem Wahlkreis kandidieren konnten, weil es davon gar nicht genug gibt: die bloßen Listen­bewerber. Als Bewerber zweiter Klasse müssen sie es hinnehmen, dass sie von den siegreichen Wahlkreis-Bewerbern erster Klasse auf die hinteren Plätze der Liste verwiesen werden und vielleicht gar nicht in den Buncdestag einziehen. Denn die Direktwahl in den Wahlkreisen hat den Vorrang. Wer im Wahlkreis gewinnt, sitzt so oder so im Bundestag, auch dann wenn ein Überhang an Direktmandaten entstehen sollte. Die Erststimme ist also wichtiger als die Zweitstimme. Sie kann bei der Wahl sogar den Ausschlag geben. Die personalisierte Verhältniswahl ist von ihrem Grundcharakter her also keine bloße Verhältniswahl. Denn sie wird im Zweifel von der Direktwahl überformt.

One man one vote

Das Ganze gleicht dem „gordischen Knoten“ mehr als einer sinnvollen Abstimmung nach den Spielregeln der Demokratie … – Wer mit zwei Stimmen wählt, holt sich den Teufel ins Haus. Nicht umsonst lautet das klassische Prinzip der Volkswahlen: „one man one vote“!

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PRESSEMITTEILUNG

= 3.300 Anschläge

Keine Wahl unter fairen Bedingungen

Dr. Robert Mertel und Walter Friedrich Wilhelm Pfleiderer haben beim Bundesverfas­sungsgericht in Karlsruhe Wahlprüfungs-Beschwerde eingelegt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 2 BvC 64/14. Zur Begründung tragen beide gemeinsam vor, der Wahlge­setzgeber habe sie in rechtlich relevantem Ausmaß unfair behandelt. Als parteilose Ein­zelbewerber haben Dr. Mertel, im Wahlkreis Nr. 221, München-West/Mitte, und Pflei­derer, im Wahlkreis Nr. 244, Nürnberg-Nord, bei der Bundestagswahl am 22.9.2013 kandidiert. Mit Beschluss vom 9.10.2014 (Bundestags-Drucksache 18/2700, Anlage 8) hatte zuvor der Deutsche Bundestag ihren gemeinsamen Wahleinspruch (Aktenzeichen WP 222/13) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer beantragen, dass dieser Beschluss aufgehoben und die Wahl unter einem verfassungskonformen Gesetz wiederholt wird.

Die beiden Einzelbewerber, Dr. Mertel und Pfleiderer, konnten in ihren Wahlkreisen nur mit der Erststimme gewählt werden. Die Abgeordneten der politischen Parteien durften dagegen auf der Landesliste und im Wahlkreis kandidieren, und die meisten von ihnen haben das auch getan. Die auf den Listen „abgesicherten“ Wahlkreis-Bewerber der poli­tischen Parteien hatten also zwei Chancen, in den Bundestag gewählt zu werden: im Wahlkreis und über die Liste. So hatte z.B. die SPD-Abgeordnete, Gabriela Heinrich, im Wahlkreis 244 verloren, ist aber über die Liste der SPD in Bayern trotzdem in den Bun­destag gewählt worden. Dem parteilosen Einzelbewerber, Walter Friedrich Wilhelm Pfleiderer, der im gleichen Wahlkreis kandidiert und dort ebenfalls verloren hatte, stand einzig und allein die Wahl mit der Erststimme, der Wahlkreis-Stimme offen. Eine zweite Chance hatte er nicht.

Die CSU zog mit 56 Abgeordneten in den Bundestag ein, obwohl es in Bayern nur 45 Wahlkreise gibt. Es gab also elf Abgeordnete der CSU, die von voreherein gar nicht in einem Wahlkreis angetreten sind und dort natürlich nicht siegen konnten. Bei den 22 Abgeordneten der SPD aus Bayern war eine solche Kandidatur zwar möglich und hat in allen Wahlkreisen wohl auch stattgefunden. Aber keiner von ihnen ist dort tatsächlich gewählt worden, weil alle 45 Wahlkreise an die CSU gingen. Trotzdem sind alle 22 bay­erischen Wahlkreis-Verlierer der SPD über die Landesliste in den Deutschen Bundestag eingezogen. Allen parteilosen Wahlkreis-Verlierern in Bayern war die Wahl mit der Zweitstimme, der Landesstimme dagegen verwehrt. Für sie gab es eine zweite Chance nicht. Die Wähler konnten die parteilosen Einzelbewerber nicht mit beiden Stimmen wählen. Mit dem Grundsatz der gleichen Wahl, wie er in Art. 38 GG verankert ist, lässt sich das nicht in Einklang bringen.

Die Beschwerdeführer, Dr. Mertel und Pfleiderer, fühlen sich massiv benachteiligt, vor allem aber vom Gesetzgeber in ihrem grundrechtlich garantierten Anspruch verletzt, dass alle Staatsbürger an der Wahl sowohl aktiv als auch passiv unter vergleichbaren Bedingungen teilnehmen können. Sie verlangen daher, dass ausnahmslos alle 598 Ab­geordneten des Deutschen Bundestags gleichbehandelt werden und nur mit einer Stim­me, der Wahlkreis-Stimme, also allein mit der Erststimme zu wählen sind.

V.i.S.d.P: Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80537 München und Walter Friedrich Wilhelm Pfleiderer, Pirckheimerstr. 67, 90408 Nürnberg

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PRESSEMITTEILUNG

(= 1800 Anschläge)

Muss die Bundestagswahl wiederholt werden?

Beim Verfassungsgericht in Karlsruhe ist seit Dezember 2014 unter dem Aktenzeichen: 2 BvC 67/14 eine Wahlprüfungs-Beschwerde anhängig. Beschwerdeführer ist Dr. Manfred C. Hettlage aus München. Mit seiner Beschwerde will Hettlage erreichen, dass der Beschluss des Deutschen Bundestags vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und Wahlwiederholung unter einem verfas­sungskonformen Wahlrecht angeordnet wird.

Der Beschluss der Parlamentsmitglieder ist als Bundestags-Drucksache 18/2700, Anlage 6, im Internet zugänglich. Mit Nachdruck wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Bund neu eingeführten Ausgleichsmandate. Hettlage: „Niemand ist befugt, das Ergebnis der Wahl nachträglich zu verändern, zu korsrigiern, zu verbessern oder auszugleichen, schon gar nicht, wenn über die Ausgleichs­mandate überhaupt nicht abgestimmt wurde.“

In seinem Schriftsatz führt der Bescherdeführer dazu aus: Bei der Wahl vom 22.9. 2013 seien 4 Überhangmandate, aber 29 Ausgleichsmandate entstanden. Der Ausgleich über­steige den Überhang um mehr als das Siebenfache. „Weil die Wähler dazu überhaupt nicht gefragt wurden, ist der nachgeschobene Mandatsausgleich grob verfassungswidrig.“

„Wenn die Wähler zwei Stimmen haben“, sagte Hettlage, „dann können sie diese auch gegeneinander richten.“ Dabei werde mit der einen Stimme, der Erststimme, vorab der Kandidat einer Partei nominiert, mit der anderen Stimme, der Zweitstimme, jedoch eine gegnerische Partei gewählt, die den nominierten Kandidaten politisch bekämpfe und auf deren Liste er überhaupt nicht platzieren werden könne. Hettlage: „Eine solche Nominierung greift ins Leere und macht keinen Sinn.“

V.i.S.d.P.: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22,   80639 München

 

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Wer mit zwei Stimmen wählt

Herausgeber: Manfred C. Hettlage
ISBN: 978-3-865-738554
©2015 wvb, Berlin

Mit beißendem Spott kritisiert Manfred C. Hettlage das in seinen Augen vollkommen überfrachtete Wahlsystem in Deutschland. Der Autor hält es für einen Schildbürgerstreich, wenn die Wähler mit der einen Stimme die Regierung im Amt bestätigen und mit der anderen aus dem Amt abwählen können. Das bei den Wählern immer beliebter werdende Stimmensplitting findet in seinen Augen keine Gnade: „Leihstimmen gibt es nicht, denn niemand bekommt sie zurück.“
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Wahlrecht in Schleswig-Holstein

Wenn der Wähler nicht das letzte Wort hat

Rechtsgeschichtlich sind die Ausgleichsmandate in den Ländern entstanden. Erst viel später, nämlich mit dem 22. Wahlrechts-Änderungsgesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1082) sind sie auch für den Bund übernommen worden – und zwar ohne Rücksicht darauf, dass das Landesverfassungs-Gericht in Schleswig-Holstein mit Urteil vom 30.8. 2010 (vgl. NordÖR 19/2010, S. 389 und S.401) schon verworfen hatte. Denn das höchste Gericht des Landes hatte den Wahlgesetzgeber dazu verurteilt, ein Landeswahlrecht zu schaffen, das „die Entstehung von Überhang- und ihnen folgend von Ausgleichsmanda­ten so weit wie möglich verhindert“.

Das Verfassungsgericht in Kiel betrachtet das duale Wahlverfahren mit Erst- und Zweit­stimme „als ein verbundenes und einheitliches Wahlsystem“ und erteilt dem Stimmen­splitting damit eine klare Absage. Denn das Verfahren schließt „ein die Grundsätze der Mehrheits- und der Verhältniswahl nebeneinander stellendes Grabensystem aus“, heißt es in den Leitsätzen der Urteilsbegründung. Auch dürfe das Landeswahl-Gesetz „die Regelgröße von 69 Abgeordneten möglichst nicht überschreiten“.

Das Urteil wurde ausgehebelt

Die Reaktion des Landtags brachte jedoch eine große Überraschung. Er änderte nicht nur das Landeswahl-Gesetz, wie das die Verfassungsrichter in Kiel das verlangt hatten. Völlig überraschend hebelten die Abgeordneten das Urteil aus und änderten auch die Landesverfassung. Sie ordnete ursprünglich an: Der Landtag besteht „aus 69 Abgeordneten“. Nach der Verfassungs­änderung heißt es jetzt: Der Landtag besteht „aus mindestens 69 Abgeordneten“. Ein Landtag mit unbestimmter Größe führt jedoch zu einer schwerwiegenden Konsequenz: Wenn die Wähler nicht genau wissen konnten, wie viele Abgeordnete sie gewählt haben, konnten sie auch nicht genau wissen, wen sie gewählt haben.

Ausgleichsmandate entstehen durch einen nachträglichen Eingriff in das Wahlergebnis. Sind die Stimmen ausgezählt, wird festgestellt, ob Überhänge entstanden und wie sie auszugleichen sind. Bei den nachgeschobenen Ausgleichsmandaten fehlt daher die Entscheidung der Stimmbürger, wer von welcher Partei ein Ausgleichsmandat erhält und wer nicht. Und das verstößt unverkennbar gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl. Von der Fünf-Prozent-Hürde abgesehen ist niemand befugt, das Wahlergebnis nachträglich abzuändern. Wenn Listenplätze nachgeschoben werden, muss auch deren Wahl nachgeschoben werden. Doch daran denkt niemand.

Eingriff in das Wahlergebnis

Das Volk muss eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Das hält das Grundgesetz in Art. 38 GG nicht nur für den Bund, sondern in Art 28 GG ausdrücklich auch für die Bundesländer fest. Das Wahlrecht muss im Bezug auf die Wahlrechtsgrundsätze in Bund und Land gleichartig sein. (Homogenitätsgrundsatz) Für die klassischen Wahlrechtsgrundsätze gibt es also eine Verfassungsgarantie für die Republik insgesamt, die Bundesländer ein­geschlossen.

Gestützt auf Art. 28 Grundgesetz kann demnach das Verfassungsgericht in Karlsruhe die in Kiel beschlossene Verfassungsänderung verwerfen und das außer Kraft gesetzte Ur­teil v. 30.8.2010 wiederherstellen. Die Richter können den Bund dazu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die Ausformung des Wahlrechts in den Ländern, also auch in Schleswig-Holstein hinreichend homogen ist. (Vgl. Art. 28 Abs. 3 GG.) Volksvertreter werden gewählt, nicht ernannt. Sie können also nicht durch staatliche Instanzen in ihr Mandat obrigkeitlich eingesetzt werden, wie das bei den Ausgleichsmandaten der Fall ist. Daher kann keine Partei außerhalb der Wahl – von wem und aus welchen Gründen auch immer – einen nachgeschobenen Bonus an Mandaten erhalten.

Die Gesamtheit der Wähler hat das letzte Wort. Das Wahlvolk ist der Souverän. Es allein entscheidet selbst, unmittelbar und vor allem auch frei, wer in den Bundestag und in die Landtage einzieht und wer nicht. Die Verfassungsgarantie der Wahlrechtsgrundsätze gilt im gesamten Staatsgebiet. Für die Länder gibt es keine Ausnahmen. Wer nicht in un­mittelbarer und freier Abstimmung von den Stimmbürgern gewählt wurde, kann kein Volksvertreter sein. Eine nachträgliche Abänderung der Wahlergebnisse durch Aus­gleichsmandate ist grob verfassungswidrig.

 

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Negatives Ausgleichsmandat

Zählappell im Bundestag: Aus Bayern fehlt einer?

Der Bundeswahlleiter hat festgestellt, dass dem Freistaat Bayern im Deutschen Bundestag 92 Abgeordnete zustehen. (Vgl. dazu die „aktuelle Mitteilung des Bundeswahlleiters v. 9.10. 2013: http://www.bundeswahlleiter.de/de/aktuelle_mitteilungen/…) Beim „Zählappell“ melden sich im Berliner Parlament aber nur 91 Abgeordnete des Freistaates zur Stelle. (Vgl. www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete18/listebundesland/bayern .) Weiterlesen

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Personalisierte Verhältniswahl

Windschief wie der Turm von Pisa

Das duale Wahlsystem mit Erst- und Zweitstimme wird allgemein auch als „personali­sierte Verhältniswahl“ bezeichnet. Um das komplizierte Verfahren zu durchschauen, muss man sich die extrem asymmetrische Streuung der Direktmandate um den inten­dierten Idealwert vergegenwärtigen. Es gibt bundesweit 598 reguläre Listenplätze, aber nur 299 Wahlkreise. Dieses Verhältnis von Listenplätzen zu Direktmandaten sollte sich in etwa bei den Landesparteien der 16 Bundesländer widerspiegeln. So ist es aber nicht. Weiterlesen

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Ausgleichsmandate in den Ländern

Nicht verfassungskonform

Grundsätzlich muss über alle Mandate abgestimmt werden, auch über die sog. Ausgleichsmandate, die zur Bundestagswahl 2013 im Bund neu eingeführt worden sind. Um das zu bewerkstelligen, hätte es entweder eine Eventualstimme oder eine Nachwahl geben müssen, in denen das Wahlvolk hätte gemeinschaftlich entscheiden können, welche Partei wie viele Ausgleichsmandate erhalten soll. So war es 2013 aber nicht. Weiterlesen

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Bundeswahlgesetz – BWahlG

Ein „legislatorisches Monster“: fünf kapitale Konstruktionsfehler

Massiver könnte die Kritik am neuen Wahlrecht kaum noch ausfallen. Hans Meyer, Berlin, hat den Stab über das geltende Bundeswahl-Gesetz – das 22. seiner Art – gebrochen. Es verstoße „eklatant gegen die Forderung des Bundesverfassungsgerichts“ (BVerfGE 121, 266 (316)), nämlich „das für den Wähler kaum noch nachvollziehbare Regelungs­geflecht der Sitzverteilung des deutschen Bundestags auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen“.

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