Brief an den Präsidenten des Bundestags
An Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB, Der Präsident des Deutschen Bundestags, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Betreff: Wahlanfechtung (AktenZ: WP 187/13)
Sehr geehrter Herr Parlamentspräsident Prof. Lammert,
inzwischen habe ich ein Schreiben vom Wahlprüfungsausschuss des Bundestages erhalten, in dem mir das Aktenzeichen meiner Wahlanfechtung mitgeteilt wurde, obwohl es einen Wahlprüfungsausschuss noch gar nicht gibt und ein Hauptausschuss seine Arbeit übernommen hat. Ein nicht bestehender Wahlausschuss kann nicht das gesetzliche Gremium einer Wahlprüfung sein.
1.
Das Recht, eine Wahlprüfung einzuleiten, (Wahlanfechtung) ist ein Grundrecht. Es steht jedem Wahlberechtigten zu. Artikel 41 Grundgesetz lässt daran keinen Zweifel. Das Verfahren ist kostenfrei, und es besteht auch keine Anwaltspflicht. Von diesem Grundrecht habe ich Gebrauch gemacht und die Bundestagswahl vom September 2013 angefochten. Der Schriftsatz zur Begründung dieses Schrittes liegt Ihnen unter dem Aktenzeichen: WP 187/13 inzwischen vor.
In Ihrer Rede aus Anlass der konstituierenden Sitzung des Parlaments v. 22.10.2013 haben Sie unübersehbar klargestellt, das Bundeswahlgesetz müsse erneut reformiert werden. Ihrer Auffassung schließe ich mich uneingeschränkt an. In meiner Wahlanfechtung habe ich das näher begründet. Nun hat der Parlamentspräsident das Recht, von sich aus eine Wahlprüfung einzuleiten. Vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 WahlPrüfG.
Deshalb fordere ich Sie hiermit öffentlich auf, Ihrer Rede v. 22.10 2013 Taten folgen zu lassen. Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch. Walten Sie Ihres Amtes. Leiten Sie in Ihrer Eigenschaft als Präsident des Deutschen Bundestags selbst ein Wahlprüfungsverfahren ein. Sie haben dazu nicht nur das Recht. Sie haben auch die moralische Verpflichtung, das zu tun. Denn Sie können nicht das Wahlrecht des Bundes in der Sache verwerfen und dann untätig bleiben. Weiterlesen →