für die Beantragung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde
nach Art. 93 Abs. 1, Ziff. 1, 2, 4 und Ziff. 4a) Grundgesetz
der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag,
der Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU)
des Freistaates Bayern und
von 99 Staatsbürgern
Hettlage-Gutachten
Mögliche Beschwerdeführer sind nach Art. 93 Abs. 1, Ziff. 1, 2, 4 und Ziff. 4a) Grundgesetz die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag (Normenkontrollklage); der Christlich-Soziale Union in Bayern, CSU, (Organklage); der Freistaat Bayern; und eine nennenswerte Zahl von 99 Staatsbürgern (Jedermannsklage).
I.
Teil A des Antrags
„Es wird allgemein beantragt das neue BWahlG in der Fassung der beiden Bundestags-Drucksachen 20/5370 und 20/6015 schon deshalb zu verwerfen, weil die Opposition durch die nur dreitägige Bedenkzeit zwischen Nachbesserungen im Innenausschuss v. 14.3.2023 und Beschluss im Plenum des Bundestages am 17.3.2023 genötigt wurde und auch dem beschlossenen Normengeflecht die unerlässliche Normenklarheit und Verständlichkeit fehlt.
Begründung:
Die Bundestags-Drucksache 20/5370 stammt vom 24.1.2023. Sie enthält zwar als Synopse in übersichtlicher Form den neu gefassten Wortlaut des BWahlG (auf S. 17 ff der Drucksache). Diese wurde nur drei Tage vor der 2. und 3. Lesung, am 17.3.2023, durch Beschluss des Innenausschusses mit Bundestags-Drucksache 20/6015 in vier wesentlichen Punkten erweitert und in einem wesentlichen Punkt sogar widerrufen, also wieder rückgängig gemacht. Für die überhasteten Erweiterungen und die Widerrufung gab es keine Expertenanhörung.
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